601 B
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§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind 1.§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder 2.Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind, entsprechend anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.