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lawgit/laws_md/geoldg/§30.md

242 B

§ 30 Einwilligung des Dateninhabers

Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.