529 B
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§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung 1.durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1), 2.unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2), 3.unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde, 4.unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder 5.aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.