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lawgit/laws_md/gbo/§123.md

278 B

§ 123

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 1.der ermittelte Eigentümer; 2.sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; 3.sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.