361 B
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§ 1 Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind 1.als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen; 2.als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; 3.als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.