Files
lawgit/laws_md/forstwimeistprv_2004/§2.md

275 B

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile: 1.Produktion und Dienstleistungen, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.