1.3 KiB
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3, 2.in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 a)für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, b)in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
3.im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung: 1.für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2, 2.für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3, 3.für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und 4.für die Präsentation mit Fachgespräch. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.