465 B
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§ 3 Genehmigungspflicht
Wer in einem 1.Aquakulturbetrieb, 2.Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder 3.Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.