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lawgit/laws_md/fahrlpr_fv/§26.md

397 B

§ 26 Prüfungsunterlagen

Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.