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lawgit/laws_md/ewgv1016_68dv/§2.md

238 B

§ 2 Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.