757 B
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§ 2 Zuständige Stelle
(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist 1.die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle, 2.(weggefallen) 3.die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder 4.die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.
(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.