162 B
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§ 5 Andere Steuerbefreiungen
Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen, bleiben unberührt.
Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen, bleiben unberührt.