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lawgit/laws_md/emslotsv_2003/§12.md

288 B

§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen

Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.