141 B
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§ 22
1.Je DM 5.000,- Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme. 2.Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.
1.Je DM 5.000,- Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme. 2.Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.