160 B
160 B
§ 10
1.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. 2.Für den Aufsichtsrat gelten im übrigen die Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz.
1.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. 2.Für den Aufsichtsrat gelten im übrigen die Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz.