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lawgit/laws_md/designv/§21.md

891 B

§ 21 Antragstellung

(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: 1.die Nummer des eingetragenen Designs, 2.der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3.der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes, 4.die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, 5.bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.

(3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.