524 B
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§ 2
Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich unterhalten und auch sonst instand gehalten. Zur Instandhaltung gehört auch a)das Reinigen der Schornsteine; b)das Bohnern und Abreiben der Fußböden und Fußleisten der Repräsentationsräume in den durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen; c)das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbringen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermarkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Balkons und dergleichen.