Files
lawgit/laws_md/brao/§67.md

340 B

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; 3.wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.