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§ 4 Gliederung der Umschulungsprüfung
(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile: 1.„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und 2.„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.