214 B
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§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.