Files
lawgit/laws_md/bimschv_25/§1.md

271 B

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1.Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren, 2.Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.