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lawgit/laws_md/bbig_2005/§75.md

262 B

§ 75 Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.