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337 B

§ 62 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.