Files
lawgit/laws_md/azrg-dv/§6.md

396 B

§ 6 Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich 1.die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind, 2.die übermittelnden Stellen und 3.die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind. Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.