Files
lawgit/laws_md/aslwapfg/§1.md

1.2 KiB

§ 1 Förderungsmaßnahmen

(1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden: 1.Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe, 2.Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben, 3.Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft, 4. 5.Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes, 6.Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten, 7.Anpassungs- und Überbrückungshilfen.

(2) Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.

(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.