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lawgit/laws_md/anzv_2006/§5.md

267 B

§ 5 Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall

Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.