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325 B

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird 1.nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2.nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt.