Files
lawgit/laws_md/stromvkg/§85.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

1.4 KiB

§ 85 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln: 1.für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten a)konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und b)konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3,

2.für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz a)Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5, b)konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und c)die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.