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lawgit/laws_md/stromvkg/§73.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

206 B

§ 73 Dekarbonisierungsanforderung

Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.