Files
lawgit/laws_md/stromvkg/§47.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

1.0 KiB

§ 47 Verwertung von Sicherheiten

(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet, 1.wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde, 2.wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder 3.bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.