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2026-08-16 06:30:22 +00:00

880 B

§ 41 Sicherungsstelle

(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.

(2) Zuständige Sicherungsstelle ist 1.für die Gebotssicherheit nach § 42 a)die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und b)der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,

2.für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und 3.für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.