266 B
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§ 5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 1.die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2.der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.