552 B
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§ 6 Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln: 1.die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung, 2.die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und 3.die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.