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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.„Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 2.„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde; 3.„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht; 4.„Fernwärmenetz“:Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 5.„Fernkältenetz“:Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 6.„Trasse“:Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 7.„erhebliche Modernisierung“:wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung; 8.„effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens a)50 Prozent erneuerbare Energien, b)50 Prozent Abwärme, c)75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder d)50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.