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lawgit/laws_md/kigabv/§5.md

532 B

§ 5 Mitteilungspflichten

Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn 1.das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder 2.ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.