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385 B

§ 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für 1.die elektronische Aktenführung, 2.die Gewährung von Akteneinsicht und 3.die Digitalisierung von Dokumenten.