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859 B

§ 22 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet:

[Tabelle]

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungskommission vergibt für jeden Prüfungsteil ganze Rangpunkte. Die Rangpunkte für die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission gemäß der vorgesehenen Gewichtung (§ 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der dazugehörigen Prüfungsteile. Durchschnittsrangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. Für die Bildung der Note werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.