Files
lawgit/laws_md/gebrmg/§2.md

367 B

§ 2

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: 1.Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. 2.Pflanzensorten oder Tierarten; 3.Verfahren.