443 B
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§ 22 Einziehung und Sicherstellung
(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn 1.eine Person sie unberechtigt besitzt oder 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieeID-Karteungültig ist.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.