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lawgit/laws_md/bmwsbbesbeihunffano/§6.md

275 B

§ 6 Vorbehaltsklausel

Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.