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lawgit/laws_md/bedv/§3.md

203 B

§ 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.