255 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei 1.den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, 2.dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und 3.dem Bundesgerichtshof.