Files
lawgit/laws_md/akg/§17.md

256 B

§ 17 Zulässigkeit von Aufrechnungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.