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lawgit/laws_md/messeg/§61.md

339 B

§ 61 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.