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283 B

§ 10 Baubeginn

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn 1.die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und 2.der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.