Files
lawgit/laws_md/klimabergv/§9.md

693 B

§ 9 Besondere Personengruppen

(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen 1.außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als29 Grad C oder 2.im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als46 Grad C nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn 1.im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und 2.eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.