1.2 KiB
§ 11 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7, 2.dem Fachgespräch nach § 8 und 3.der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7, 2.die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und 3.die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent, 2.das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie 3.die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.