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lawgit/laws_md/ihravorrv/§2.md

328 B

§ 2

(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1.Verträge schließen, 2.über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und 3.vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.