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lawgit/laws_md/hebstprv/§40.md

245 B

§ 40 Niederschrift

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.