538 B
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§ 37 Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für 1.die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3, 2.die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 3.den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder 4.energiestatistische Zwecke. Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach § 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.